Burgerreglement

Die Burgerversammlung vom 30. März 2010 eingesehen die Artikel 69, 75, 80-82 der Kantonsverfassung, eingesehen das Gemeindegesetz vom 05. Februar 2004, eingesehen das Gesetz vom 28. Juni 1989 über die Burgerschaften, auf Antrag des Burgerrates beschliesst:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. - Grundsatz

Das vorliegende Burgerreglement enthält im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Bestimmungen über die Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung des Burgervermögens sowie über die Erteilung der Burgerrechte und die Einburgerungsgebühren.

Die Organisation der Burgergemeinde richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Gemeindeordnung und den vorliegenden Bestimmungen.

Art. 2. - Befugnisse

Unter Vorbehalt der Befugnisse der Burgerversammlung werden die Verwaltung und Bewirtschaftung des Burgervermögens dem Burgerrat übertragen.

Der Burgerrat kann Kommissionen bilden und deren Befugnisse und Organisation festlegen.

Art. 3. - Burger

Burger von Brig-Glis sind und werden Personen, die

  • im Familienregister des Zivilstandsamtes der Gemeinde Brig-Glis als Burger von Brig-Glis eingetragen sind;
  • das Burgerrecht aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung durch Abstammung, Heirat, Adoption und Wiedereinburgerung erlangen;
  • das Burgerrecht aufgrund eines Beschlusses der Burgerversammlung erlangen.

Der Burgerrat führt ein getrenntes Register der Ehrenburger.

Art. 4. - Begriff

Im vorliegenden Reglement bezeichnet der Begriff Burger die Angehörigen der Burgergemeinde Brig-Glis beiden Geschlechts.

Art. 5. - Burgerhaushalt

Soweit die Ausübung eines Rechtes an die Führung eines Burgerhaushaltes (vgl. Art. 8) gebunden ist, gilt als Berechtigter jeder in Brig-Glis wohnsässige mündige Burger mit getrenntem Haus und Herd als haushaltführender Burger.

Ein Burgerhaushalt kann auch Nichtburger umfassen.

Kapitel II

Burgervermögen

Art. 6. - Bestand

Das Vermögen der Burgergemeinde Brig-Glis besteht namentlich zurzeit aus:

  • überbauten und nicht überbauten Grundstücken;
  • Wäldern, Alpen und Weiden und Rebbergen;
  • dem Haus und dem Restaurant Malteserkreuz und dem Restaurant Schlosskeller sowie dem Anteil am Alten Stockalperhaus;
  • Kapitalien und Guthaben;
  • den Kapellen;
  • dem Forsthaus mit Werkhof;
  • Beteiligungen;
  • Burger- und Schützenhaus in Brigerbad;
  • zwei Holzschnitzellagerhallen.

Art. 7. - Bewirtschaftung

Unter Einhaltung der Gesetzgebung und des vorliegenden Reglementes können diese Güter von der Burgergemeinde selbst oder von Drittpersonen bewirtschaftet werden. Sie können auch den Burgern zur Nutzung überlassen werden.

Der Burgerrat behält jedoch die Oberaufsicht über die Bewirtschaftung und die Verwaltung aller von Drittpersonen bewirtschafteten oder zur Nutzung überlassenen Güter.

Kapitel III

Nutzung des Burgervermögens

Art. 8. Nutzung

Die Nutzung des Burgervermögens erfolgt durch die mündigen Burger und, soweit das Reglement es vorsieht, durch Burgerhaushalte. Sie ist vom tatsächlichen Wohnsitz in der Gemeinde Brig-Glis abhängig, ausser das Reglement sehe eine Ausnahme vor.

Ist die Nutzung des Burgervermögens auch durch andere Personen als in Brig-Glis wohnsässige Burger möglich, ist bei der Zuteilung folgende Reihenfolge zu beachten:

  1. in Brig-Glis wohnsässige Burger;
  2. nicht in Brig-Glis wohnsässige Burger;
  3. in Brig-Glis wohnsässige Nicht-Burger;
  4. andere Personen.

Art. 9. - Ehrenburger

Die Ehrenburger haben Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens wie die übrigen Burger.

Art. 10. Nutzung

Wer die Nutzung des Burgervermögens verlangt, hat ein schriftliches Gesuch an den Burgerrat zu richten.

Kapitel IV

Naturalleistungen

a) Wälder

Art. 11. - Bewirtschaftung

Grundsätzlich erfolgt die Bewirtschaftung der Wälder durch die Burgergemeinde (Forstrevier) allein oder unter Mitwirkung anderer Körperschaften oder Waldbesitzer. Dabei sind die zwingenden Bestimmungen der kantonalen Forstgesetzgebung zu beachten.

Die Burgergemeinde kann Organisationen beitreten, um die Wälder besser pflegen und bewirtschaften zu können.

Art. 12. - Vorzugsbehandlung

Im Rahmen der forstwirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten der Burgergemeinde kann diese den mündigen Burgern zu Vorzugsbedingungen unter den folgenden Voraussetzungen Brennholz abgeben:

Nutzungsberechtigt ist jeder mündige Burger, der in der Gemeinde Brig-Glis wohnt und einen eigenen Haushalt führt. Die Vorzugspreise werden nach Vorschlag des Revierförsters vom Burgerrat festgelegt.

Das Brennholz darf weder durch Verkauf oder Tausch in den Handel gebracht werden.

Pro Jahr und pro Haushalt können maximal zwanzig Ster zu den Vorzugsbedingungen bezogen werden.

Im Übrigen wird auf das Forstgesetz vom 1. Februar 1985 und das Vollzugsreglement zum Forstreglement vom 1. Februar 1985 verwiesen.

b) Andere Natural- und Nutzungsrechte

Art. 13. - Zuständigkeit

Für die Verwaltung und Nutzung dieser Rechte (landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, Liegenschaften in der Industrie-, Gewerbe- und Bauzone, Wohn- und Geschäftshäuser und andere) ist der Burgerrat zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Burgerversammlung.

Kapitel V

Barnutzen

Art. 14. Auszahlung

Soweit die finanzielle Lage es erlaubt, kann die Burgergemeinde den Burgern zu Lasten ihres buchhalterischen Überschusses aus sozialen Gründen oder aus gemeinnützigen Erwägungen Bargeld ausschütten.

Die Burgergemeinde Brig-Glis kann eine Bargeldleistung reduzieren oder verweigern, wenn der Anspruchsberechtigte bereits im Genusse einer Naturalleistung ist.

Um gesetzmässig zu sein, haben diese Beteiligungen:

  • der allgemeinen finanziellen Lage der Burgergemeinde Rechnung zu tragen;
  • die Zuwendungen nur auf dem buchhalterischen Überschuss zu gewähren;
  • der finanziellen Lage der Anspruchsberechtigten Rechnung zu tragen (Zuwendung entsprechend dem Einkommen).

Kapitel VI

Erteilung des Burgerrechts

Art. 15. - Zuständigkeit

Das Burgerrecht wird von der Burgerversammlung auf Antrag des Burgerrates erteilt. Die Abstimmung erfolgt geheim.

Der Gesuchsteller muss sich am Schluss der Burgerversammlung persönlich vorstellen bzw. präsentieren.

Art. 16. - Gesuche

Das Gesuch um Einburgerung in die Burgergemeinde Brig-Glis muss schriftlich an den Burgerrat gerichtet werden.

Art. 17. - Voraussetzungen

Damit das Gesuch in Erwägung gezogen werden kann, muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Walliser Bürger sein;
  • seit fünf Jahren in Brig-Glis wohnhaft sein;
  • in der Brig-Gliser Gemeinschaft integriert sein;
  • die Einburgerungsgebühren und die Kosten des Burgertrüchs bzw. allfällige Vorauszahlungen bezahlt haben.

Art. 18. - Wirkung

Die Erteilung des Burgerrechts gilt auch für den Ehepartner und die unmündigen Kinder. Die Mündigkeit richtet sich nach dem Tag des Burgerversammlungsbeschlusses.

Art. 19. - Ablehnung

Das Gesuch um Erteilung des Burgerrechtes kann von der Burgerversammlung ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Ablehnungsentscheid ist nicht anfechtbar.

Art. 20. - Übertragbarkeit

Das erteilte Burgerrecht ist vererblich und analog den Bestimmungen des Zivilrechtes des Bundes über das Bürgerrecht übertragbar.

Art. 21. - Gebühren

Die Einburgerungsgebühren gestalten sich wie folgt:

  • Einzelpersonen: Fr. 3'000.--
  • Ehepaar und Familie : Fr. 5'000.--
  • Kostenbeteiligung am Burgertrüch: Fr. 4'000.--
  • Zinnkanne (3 Liter mit Gravur und Familienwappen): Fr. 1'500.--

Die Gebühren sind innert 30 Tagen nach Annahme des Einburgerungsgesuches durch die Burgerversammlung zu bezahlen. Der Burgerrat kann Vorauszahlungen verlangen.

Art. 22. - Ehrenburgerrecht

Auf Antrag des Burgerrates kann die Burgerversammlung an besonders verdienstvolle Personen oder an Personen, welche der Burgergemeinde sowie der Munizipalgemeinde Brig-Glis grossen Dienst erwiesen haben oder welche sonst in der Gesellschaft oder Wirtschaft besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenburgerrecht verleihen.

Für die Verleihung des Ehrenburgerrechts wird keine Gebühr gefordert.

Auch ein Burger kann Ehrenburger werden.

Das Ehrenburgerrecht ist persönlich und kann weder vererbt noch sonst übertragen werden.

Art. 23. - Burgertrüch

Die Erteilung des Burgerrechts und des Ehrenburgerrechts wird mit einem Burgertrüch feierlich besiegelt. Die Neuburger beteiligen sich an die Kosten des Burgertrüchs gemäss Art. 21.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Art. 24. - Verband

Die Burgergemeinde Brig-Glis ist Mitglied des Verbandes der Walliser Burgergemeinden.

Art. 25. - Zuständigkeit

Insofern keine andere Instanz zuständig ist, ist der Burgerrat für den Vollzug des Reglementes zuständig (gemäss Art. 2).

Art. 26. - Abänderung

Für die Total- oder Teilrevision des vorliegenden Reglementes ist die Burgerversammlung zuständig.

Art. 27. - Inkrafttretung

Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Homologierung durch den Staatsrat in Kraft. Es hebt alle andern, ihm widersprechenden Vorschriften, insbesondere auch das Waldreglement vom 6. Februar 1976, auf.

So angenommen an der Burgerversammlung vom 30. März 2010.
So homologiert an der Staatsratssitzung vom 1. Dezember 2010.

Der Burgerschreiber:                                                                              Der Burgermeister:

Christian Perrig                                                                                        Franz-Josef Amherd

 

 

 

 

Hier das Reglement zum downloaden: