Einburgerung

Gemäss Burgerreglement gilt für die ordentliche Einburgerung folgendes: 

Art. 15. - Zuständigkeit

Das Burgerrecht wird von der Burgerversammlung auf Antrag des Burgerrates erteilt. Die Abstimmung erfolgt geheim. Der Gesuchsteller muss sich am Schluss der Burgerversammlung persönlich vorstellen bzw. präsentieren. 

Art. 16. - Gesuche

Das Gesuch um Einburgerung in die Burgergemeinde Brig-Glis muss schriftlich an den Burgerrat gerichtet werden. 

Art. 17. - Voraussetzungen

Damit das Gesuch in Erwägung gezogen werden kann, muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Walliser Bürger sein;
  • seit fünf Jahren in Brig-Glis wohnhaft sein;
  • in der Brig-Gliser Gemeinschaft integriert sein;
  • die Einburgerungsgebühren und die Kosten des Burgertrüchs bzw. allfällige Vorauszahlungen bezahlt haben.

Art. 18. - Wirkung

Die Erteilung des Burgerrechts gilt auch für den Ehepartner und die unmündigen Kinder. Die Mündigkeit richtet sich nach dem Tag des Burgerversammlungsbeschlusses. 

Art. 19. - Ablehnung

Das Gesuch um Erteilung des Burgerrechtes kann von der Burgerversammlung ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Ablehnungsentscheid ist nicht anfechtbar. 

Art. 20. - Übertragbarkeit

Das erteilte Burgerrecht ist vererblich und analog den Bestimmungen des Zivilrechtes des Bundes über das Bürgerrecht übertragbar. 

Art. 21. - Gebühren

Die Einburgerungsgebühren gestalten sich wie folgt:

  • Einzelpersonen: Fr. 3'000.--
  • Ehepaar und Familie: Fr. 5'000.--
  • Kostenbeteiligung am Burgertrüch: Fr. 4'000.--
  • Zinnkanne (3 Liter mit Gravur und Familienwappen): Fr. 1'500.--

Die Gebühren sind innert 30 Tagen nach Annahme des Einburgerungsgesuches durch die Burgerversammlung zu bezahlen. Der Burgerrat kann Vorauszahlungen verlangen. 

Art. 22. - Ehrenburgerrecht

Auf Antrag des Burgerrates kann die Burgerversammlung an besonders verdienstvolle Personen oder an Personen, welche der Burgergemeinde sowie der Munizipalgemeinde Brig-Glis grossen Dienst erwiesen haben oder welche sonst in der Gesellschaft oder Wirtschaft besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenburgerrecht verleihen. 

Für die Verleihung des Ehrenburgerrechts wird keine Gebühr gefordert. 

Auch ein Burger kann Ehrenburger werden. 

Das Ehrenburgerrecht ist persönlich und kann weder vererbt noch sonst übertragen werden. 

Art. 23. - Burgertrüch

Die Erteilung des Burgerrechts und des Ehrenburgerrechts wird mit einem Burgertrüch feierlich besiegelt. Die Neuburger beteiligen sich an die Kosten des Burgertrüchs gemäss Art. 21.